Verfasst von: palando | 20. Februar 2007

Unzulässige Werbung

Vielfach werben Planer in Kleinanzeigen von Zeitungen mit ‘preiswerten’, ‘kostengünstigen’, ‘günstigen’ oder ‘wirtschaftlichen’ Statiken oder anderen Leistungen. Diese Annoncen sind wettbewerbswidrig wegen Verstoßes gegen § 3 UWG und damit unzulässig. Wer dennoch solche Anzeigen veröffentlicht, kann von Mitbewerbern oder Kammern und Verbänden auf Unterlassung erfolgreich in Anspruch genommen werden. Verschiedene Gerichte haben diese Rechtslage ausdrücklich bestätigt.
Das Landgericht Kiel hat in einer Entscheidung vom 18.09.1985 einem Planer untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für die Herstellung von Bauanträgen und Statiken unter Hinweis auf preisgünstige oder preiswerte Ausführung zu werben (14 O 162/85). Zur Begründung führte es aus, dass die Anzeigen des Planers darüber hinwegtäuschten, dass auch Planungsleistungen innerhalb des Gebührenrahmens der HOAI zu erbringen seien und hierdurch der Rechtsverkehr getäuscht werde.
In einer weiteren Entscheidung vom 26.11.1985 untersagte das Landgericht Kiel Annoncen mit dem Hinweis auf ‘günstige Leistungen’ (16 O 122/85). Ein ähnlicher Fall lag dem Landgericht Aachen im Januar 2000 zur Entscheidung vor. Es wies den Prozesskostenantrag eines Ingenieurs ab, weil seine Bemühungen auf Klageabweisung nicht erfolgversprechend seien: Anzeigen mit Hinweisen auf ‘preiswerte’ Ingenieurleistungen würden den unzutreffenden Eindruck erwecken, als ob Verhandlungsspielraum ohne Bindung an die HOAI bestünde (LG Aachen 41 O 234/99).


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