OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. Juli 2000 – 22 U 23/00 –Anzuwendende Normen: HOAI §§ 7, 8, 20
Die Leitsätze der Entscheidung lauten:
Ein Wiederholungshonorar für eine weitere Vor- und Entwurfsplanung ist gerechtfertigt, wenn die zunächst für eine Arztpraxis vorgesehenen, im Rohbau fertiggestellten Räume für eine Post- und eine Bankfiliale umgestaltet werden.
Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwand fallen unter § 7 Abs. 2 Nr. 6 HOAI und sind deshalb nur zu ersetzen, wenn dies vor der Geschäftsreise schriftlich vereinbart war.
Nebenkosten werden, wenn keine schriftliche Vereinbarung einer pauschalen Abrechnung getroffen ist, erst mit der Vorlage der Belege fällig.
Sachverhalt:
Der Kläger war mit Architektenleistungen für den Neubau eines Geschäfts- und Wohnhauses beauftragt. Beabsichtigt war gewesen, im Erdgeschoss eine Arztpraxis einzurichten. Nach Fertigstellung des Rohbaus erfolgte für dieses Erdgeschoss eine Umplanung für Filialen der Post und der Volksbank. Die vom Kläger nach mehrfacher Mahnung erteilte Schlussrechnung wies die Beklagte als nicht prüffähig zurück, da eine von ihr erbrachte Abschlagszahlung in der Schlussrechnung nicht mit aufgeführt war. Für die Umgestaltung der Erdgeschossräume von einer Arztpraxis in Filialen der Post und der Volksbank berechnete der Architekt einen Honoraranteil für mehrere Vor- und Entwurfsplanungen nach § 20 HOAI. Dieser Auffassung widerspricht die Beklagte. Sie vertritt die Ansicht, dass es sich um eine Anpassung des Bauentwurfs gehandelt habe, die als eine Planänderung im üblichen Bauablauf zu betrachten sei.
Weiterhin macht der Kläger geltend, dass ihm im Zuge der Nebenkostenerstattung auch Übernachtungs- und Verpflegungskosten zu erstatten seien. Daneben macht der Kläger noch Kosten für Porto, Vervielfältigungen und Lichtpausen geltend.
Aus den Entscheidungsgründen:
1. Zur Prüffähigkeit der Schlussrechnung
Wie bereits in den AHO-Informationen 1/1999 und 2/2000 dargestellt, ist die Prüfbarkeit der Schlussrechnung kein Selbstzweck. Das Erfordernis der Prüffähigkeit soll den Auftraggeber in die Lage versetzen, die Rechnung zu prüfen und die Richtigkeit der einzelnen Ansätze zu beurteilen. Hier beruft sich der Beklagte (Auftraggeber) darauf, dass eine von ihm erbrachte Abschlagszahlung in der Schlussrechnung nicht mit aufgeführt sei. Vorliegend hatte das Gericht aber zu berücksichtigen, dass die vorliegende Abrechnung ausschließlich erbrachte Planungsleistungen zum Gegenstand hatte. Damit können Unklarheiten, ob geleistete Abschlagszahlungen auf erbrachte oder auf nicht erbrachte Leistungen angerechnet werden sollen, nicht entstehen. Die weiteren Abschlagszahlungen waren in der Schlussrechnung genau aufgeführt, so dass der Auftraggeber ohne weiteres erkennen konnte, welche Abschlagszahlungen in welcher Höhe berücksichtigt worden waren. Damit bleibt für den Auftraggeber die Gesamtforderung prüfbar. Die Anforderungen, die der Bundesgerichtshof an die Prüffähigkeit einer Schlussrechnung stellt, sind damit erfüllt.
2. Zum Wiederholungshonorar
Das Gericht bestätigt dem Planer, dass er ein Wiederholungshonorar nach § 20 HOAI durchsetzen kann. Seine Rechnung enthält zurecht einen Honoraranteil für mehrere Vor- und Entwurfsplanungen. Dieses steht dem Planer zu, wenn die weitere Planung für die Nutzungsänderung eine eigene geistige Planungsleistung darstellt. Bei den Umplanungen handelt es sich entgegen der Auffassung des Beklagten nicht um Anpassungen des Bauentwurfs, die als Planänderungen im üblichen Bauablauf betrachtet werden können. Für die notwendige Planungsänderung einer Arztpraxis in Filialen der Post und der Volksbank, musste nachweislich die Statik geändert werden. Wegen dieser Nutzungsänderung musste ein Antrag auf Änderung der Baugenehmigung gestellt werden und das Genehmigungsverfahren begleitet werden. Die vom Beklagten gewünschte Nutzungsänderung führt bei dem Planer dazu, dass er Änderungsleistungen erbringen musste, die als mehrfach erbrachte Grundleistungen anzusehen sind. Die Übernahme von mehrfachen Grundleistungen ist stets honorarpflichtig, wenn die Änderungsleistungen auf Veranlassung des Auftraggebers eine neue Leistungsanforderung darstellt, die vom ursprünglichen Planungsauftrag nicht erfasst ist. Diese Änderungsleistung ist deshalb ab zusätzlicher Leistung nach den Vergütungsregelungen für die Grundleistungen zu vergüten. § 20 HOAI regelt den speziellen Fall der mehrfachen Planung von Vor- und Entwurfsplanungen. Es handelt sich um eine Honorierungsvorschrift mit einem erheblichen Minderungsfaktor. Das Gericht sieht es als interessengerecht an, dass Nutzungsänderungen wie im vorliegenden Fall unter Verwendung bereits erbrachter Planungsleistungen zu einem Widerholungshonorar nach § 20 HOAI führen.
3. Zu den Nebenkosten
Übernachtungskosten oder Kosten für den Verpflegungsmehraufwand stellen Nebenkosten im Sinn des § 7 Abs. 2 Nr. 6 HOAI dar. Diese Kosten kann ein Planer allerdings nur durchsetzen, wenn er die Übernahme dieser Kosten vor ihrem Entstehen mit dem Auftraggeber ausdrücklich vereinbart hat. Erforderlich ist eine schriftliche Vereinbarung. Vorliegend hatten die Vertragsparteien keine diesbezügliche schriftliche Vereinbarung getroffen, so dass eine Erstattung dieser Kosten vom Kläger nicht durchgesetzt werden konnte.
Wenn die Vertragsparteien für den Ersatz der Nebenkosten keine Pauschale vereinbart haben, sind die Kosten für Porto, Vervielfältigungen und Lichtpausen vom Auftraggeber zu erstatten, wenn sie belegt sind. Damit werden sie ersatzfähig.
Fazit:
Zu 1.:
Erneut hat das OLG Düsseldorf die Rechtsprechung des BGH bestätigt, dass an die Anforderungen der Prüffähigkeit einer Schlussrechung keine überzogenen Voraussetzungen gestellt werden dürfen.
Zu 2.:
Daneben bestätigt das OLG Düsseldorf, dass Nutzungsänderungen Änderungsleistungen des Planers erforderlich machen können, die zu einem Wiederholungshonorar gemäß § 20 HOAI führen.
Zu 3.:
Besonderes Augenmerk sollten Planer auf die Erstattung von Nebenkosten richten. Auch bei der Vereinbarung einer Nebenkostenpauschale sollten genau die Eckdaten (die Reichweite) dieser Vereinbarung festgehalten werden, damit bei Überschreiten dieser Eckdaten die Erstattung der Nebenkosten erneut vereinbart werden kann. Daneben ist bei der Erstattung von Nebenkosten bei Einzelnachweis zu beachten, dass in § 7 Abs. 2 HOAI Nebenkosten erwähnt sind, die zuvor schriftlich vereinbart werden müssen. In diesen Fällen, wie beispielsweise § 7 Abs. 2 Nr. 6 HOAI reicht es nicht aus, wenn die Kosten belegt werden. Ihre Erstattungsfähigkeit hängt von einer schriftlichen Vereinbarung vor Antritt der Geschäftsreise ab.
mm. bookmarked..
Von: Lefrade am 23. Mai 2009
um 5:11