Verfasst von: palando | 22. Februar 2007

Umbauzuschlag bei neuer technischer Anlage

Ein „Umbau“ im Sinn von § 76 Abs. 1 HOAI liegt nicht vor, wenn eine (vollständig) neue technische Anlage im Rahmen des Umbaus eines Gebäudes geplant wird. In einem solchen Fall ist für eine erweiternde Auslegung oder entsprechende Anwendung der Regelung in § 76 HOAI kein Raum.

Brandenburgisches OLG, Urteil vom 5. November 1999 – 4 U 47/99 –

Sachverhalt:

In einem Gebäude war der Kläger mit der Planung der Technischen Ausrüstung eines Altbaus betraut worden. Diese Technische Ausrüstung ist in den Altbauteilen vollständig neu geplant und erstellt worden. Teilweise mussten vorhandene Anlagen entfernt werden bzw. teilweise wurden neuartige, zuvor nicht vorhandene Anlagen gebaut. Mit der Klage begehrt der Planer einen Umbauzuschlag bezogen auf den Altbau gemäß § 76 HOAI.

Entscheidungsgründe:

Das Brandenburgische OLG hat die Klage abgewiesen. Der Senat wertet die Neuplanung einer technischen Anlage nicht als Umbau im Sinn des § 76 Abs. 1 HOAI. Eine Auslegung des Begriffs „Umbau“ im Sinn des § 76 Abs. 1 HOAI dahingehend, das ein solcher auch dann vorliegt, wenn eine vollständig neue technische Anlage im Rahmen des Umbaus eines Gebäudes geplant wird, ist mit der Systematik der HOAI nicht vereinbar. Dies bedeutet, dass der Gebührentatbestand des § 76 HOAI nur zur Anwendung kommt, wenn Anlagen der Technischen Ausrüstung selbst modernisiert oder umgebaut werden. Nicht dagegen abgestellt werden darf auf den Umbau oder die Modernisierung des Gebäudes, in welches die technischen Anlagen integriert werden. Diese Wertung der Norm des § 76 HOAI ergibt sich bereits aus der Überschrift, die ausdrücklich auf „Umbauten und Modernisierungen von Anlagen der Technischen Ausrüstung“ abstellt.

Das Brandenburgische OLG verkennt nicht, dass bei einer Planung von neuen technischen Anlagen in bestehenden Gebäuden höhere Anforderungen durch den Fachplaner zu erfüllen sind als bei einem Neubau. Wegen der eindeutigen Systematik der Honorarregelung ist es allerdings nicht gerechtfertigt, die Vorschrift des § 76 HOAI erweiternd bzw. analog auch auf diese Fälle auszulegen. Der Senat weist darauf hin, dass diese Erschwernisse gegebenenfalls beim Ansatz der Honorarzone des § 71 HOAI berücksichtigt werden können.

Fazit:

Bei der Neuplanung von technischen Anlagen im „Bestand“ ist dem Planer anzuraten, bei Vertragsabschluss seine Leistungen in eine höhere Honorarzone einzustufen. Daneben sollte der Planer die Vorschrift des § 69 Abs. 6 HOAI berücksichtigen. Die Erhöhung der anrechenbaren Kosten um die Kosten von Baukonstruktionen muss allerdings ausdrücklich zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden. Des Weiteren können seine Erschwernisse über die Erhöhung des Mindestsatzes berücksichtigt werden („Koordinierungsaufwand“). Dies muss zwischen den Parteien bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart werden. Die HOAI bietet Möglichkeiten, bei Neuplanung von technischen Anlagen im Bestand diesen höheren Anforderungen gerecht zu werden. Diese Alternativen müssen allerdings ausdrücklich vereinbart werden.


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